BFSG vs. BaFG: Was gilt für wen?

In Deutschland heißt es BFSG, in Österreich BaFG. Beide Gesetze setzen dieselbe EU-Richtlinie um, aber die Unterschiede in den Details können relevant sein. Ein Überblick.

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Wer sich mit digitaler Barrierefreiheit beschäftigt, stolpert schnell über Abkürzungen: BFSG, BaFG, EAA, WCAG, EN 301 549. Besonders die ersten beiden sorgen regelmäßig für Verwirrung. Was ist der Unterschied? Und welches Gesetz ist eigentlich relevant?

Der Ursprung: European Accessibility Act

Beide Gesetze – das deutsche BFSG und das österreichische BaFG – sind nationale Umsetzungen derselben EU-Richtlinie: der Richtlinie (EU) 2019/882, besser bekannt als European Accessibility Act (EAA).

Die EU hat damit einheitliche Barrierefreiheitsanforderungen für bestimmte Produkte und Dienstleistungen festgelegt. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen den gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen und gleichzeitig den EU-Binnenmarkt zu harmonisieren.

Jeder Mitgliedsstaat musste diese Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Die Frist dafür war der 28. Juni 2022. Anwendbar wurden die Regelungen dann am 28. Juni 2025.

BFSG: Die deutsche Umsetzung

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit 28. Juni 2025 in Deutschland in Kraft. Es regelt, welche Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein müssen und definiert die Anforderungen, die dafür gelten.

Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

BaFG: Die österreichische Umsetzung

Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) ist die österreichische Variante – ebenfalls seit 28. Juni 2025 in Kraft. Die Anforderungen entsprechen weitgehend denen des deutschen BFSG, was angesichts der gemeinsamen EU-Grundlage nicht überrascht.

In Österreich liegt die Marktüberwachung beim Sozialministeriumservice. Bei Verstößen können Verwaltungsstrafen bis zu 80.000 Euro verhängt werden.

Was ist betroffen?

Beide Gesetze decken dieselben Bereiche ab:

Produkte:

  • Computer, Tablets, Smartphones
  • Geldautomaten und Fahrkartenautomaten
  • E-Book-Reader
  • Interaktive Fernseher und Set-Top-Boxen
  • Router und Modems

Dienstleistungen:

  • E-Commerce (Online-Shops)
  • Online-Banking und Finanzdienstleistungen
  • Elektronische Kommunikationsdienste
  • Personenverkehrsdienste (Buchungsportale, E-Tickets)
  • E-Books

Für digitale Dienstleistungen bedeutet das in der Praxis: Die zugehörigen Websites und Apps müssen barrierefrei sein. Der technische Maßstab dafür ist die EN 301 549, die wiederum auf den WCAG 2.1 AA basiert.

Wer ist ausgenommen?

Beide Gesetze enthalten dieselbe Ausnahme für Kleinstunternehmen:

  • Weniger als 10 Mitarbeiter und
  • Jahresumsatz oder Bilanzsumme unter 2 Millionen Euro

Wichtig: Beide Kriterien müssen erfüllt sein. Ein Unternehmen mit 5 Mitarbeitern und 3 Millionen Euro Umsatz fällt nicht unter die Ausnahme.

Übergangsfristen

Für Dienstleistungen, die vor dem 28. Juni 2025 bereits angeboten wurden, gibt es in Österreich eine Übergangsfrist: Bestehende Verträge dürfen bis zu ihrem Ablauf, jedoch maximal fünf Jahre, unverändert fortbestehen.

Das bedeutet nicht, dass man fünf Jahre Zeit hat. Es bedeutet, dass laufende Verträge nicht sofort angepasst werden müssen. Neue Dienstleistungen und Vertragsabschlüsse müssen seit 28. Juni 2025 die Anforderungen erfüllen.

Welches Gesetz gilt für mich?

Die Antwort ist einfach: Das Gesetz des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

  • Unternehmen mit Sitz in Deutschland: BFSG
  • Unternehmen mit Sitz in Österreich: BaFG

Für Unternehmen, die in beiden Ländern tätig sind, gilt jeweils das nationale Gesetz des Ziellandes. Wer als österreichisches Unternehmen Produkte in Deutschland vertreibt, muss für den deutschen Markt das BFSG beachten – und umgekehrt.

In der Praxis macht das kaum einen Unterschied, weil beide Gesetze dieselbe EU-Richtlinie umsetzen. Wer WCAG 2.1 AA erfüllt, ist auf der sicheren Seite.

Was bedeutet das konkret?

Seit 28. Juni 2025 – also seit gut fünf Monaten – sind die Anforderungen geltendes Recht. Wer einen Online-Shop, ein Buchungsportal, eine Banking-App oder ähnliche Dienste betreibt und nicht unter die Kleinstunternehmer-Ausnahme fällt, muss Barrierefreiheit gewährleisten.

Das ist keine Empfehlung mehr, sondern eine rechtliche Verpflichtung.

Erste Schritte

Wer unsicher ist, wo die eigene Website steht, kann mit einem automatisierten Test beginnen:

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Der Test zeigt, welche automatisiert prüfbaren WCAG-Kriterien erfüllt sind. Für eine vollständige Compliance-Prüfung braucht es zusätzlich manuelle Tests – automatisierte Tools erfassen nur etwa 30-40% aller möglichen Probleme.

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